Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

Arbeitsgemeinschaft für Viszeralmedizin e.V. 

(2) Der Sitz des Vereins ist: Hohenzollernring 72, 48145 Münster.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist es, wissenschaftlich fundiertes Wissen über Erkrankungen des Verdauungstraktes, der Leber und des Stoffwechsels zu fördern. Dadurch sollen in erster Linie die Heilungschancen bei den genannten Erkrankungen verbessert werden.

(2) Ein weiteres Ziel des Vereins besteht darin, Ärzten, schwerpunktmäßig Ärzten aus Münster und dem Münsterland, und medizinischen Assistenzberufen kontinuierlich zeitgemäße und derzeit anerkannte gastroenterologische, hepatologische und endoskopische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu vermitteln.

(3) Die genannten Ziele sollen umgesetzt werden durch regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen und durch Veröffentlichungen mit thematischen Schwerpunkten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(5) Die Mittel des Vereins ebenso wie etwaige Vermögenserträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus dem Ertrag oder aus dem Vermögen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist jedoch berechtigt, aus seinen Mitteln Zahlungen an Mitglieder zur Erfüllung der Vereinszwecke, etwa Referentenhonorare oder Zuschüsse für Fortbildungen und Schulungen zu leisten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche in- und ausländische sowie juristische Person werden, welche die Vereinsziele im Sinne von § 2 unterstützt und zu fördern bereit ist.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

(3) Jedes Mitglied hat einen finanziellen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der einer Mitgliedschaft zukommenden Rechte, au&szligerdem zum kostenlosen Bezug der Vereinsmitteilungen sowie zur Teilnahme an den vom Verein veranstalteten Tagungen, Kongressen und Symposien.

(5) Die Mitgliedschaft endet:


a. durch Tod des Mitglieds
b. durch Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung ist an den Vorstand des Vereins schriftlich zu richten.
c. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Ziele und Zwecke des Vereins oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. Sie ist auch zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:


a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
b) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
g) Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen, beginnend mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit Ladungsfrist mit mindestens einer Woche vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

(3) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, bedürfen der ausdrücklichen Zulassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Zusammensetzung, Beschlussfassung, Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser auch verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2) Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Jede frist- und ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(4) Wahlen des Vorstands, des Beirats und der Rechnungsprüfer erfolgen geheim. Sie können offen durchgeführt werden, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt.

(5) Wird einzeln gewählt, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(6) Abstimmungen finden offen statt. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(8) Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstands und bei Neuwahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, in der Regel durch den Schriftführer des Beirats, anzufertigen, in der die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift soll außerdem den Verlauf der Mitgliederversammlung in seinen wesentlichen Teil wiedergeben. Sie ist vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar aus

dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der zweiten Vorsitzenden
dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er leitet verantwortlich die Arbeit des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ruft die Mitgliederversammlung ein und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.

(3) Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Das nachberufene Mitglied muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden und bleibt dann für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wird das Mitglied nicht bestätigt, so wählt die Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anderes Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode nach.

(5) Die Sitzungen des Vorstands werden vom ersten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus einem Schriftführer und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und ihn insbesondere bzgl. einer Umsetzung der in § 2 aufgeführten Ziele fachlich zu beraten.

(3) Der Beirat wird in der Regel zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen. Er hat beratende Stimme.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat angehören. Sie haben die Finanz- und Kassenangelegenheiten des Vereins zu prüfen und zu überwachen. Über die Ergebnisse der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 - Mehrheit der von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten des Vereins zu gleichen Teilen an das Johannes- Hospiz, Münster und Hospiz lebensHaus Münster- Handorf

Verfahrensbeschluss nach Zustimmung zur neuen Satzung:

Bei von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen ist der Vorstand ermächtigt, den Wortlaut im Rahmen des Eintragungsverfahren in das Vereinsregister oder im Rahmen der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Behörden oder Gerichte im Sinne der Änderungsbeschlüsse anzupassen.